DFF - DeutscheFilmFernsehen

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Impressum

STOLT & MANLIG GmbH
Berlin München Baden-Baden Koblenz

Die STOLT & MANLIG GmbH erstellt diese Internetseiten für die Marken:

DFF Deutsche Film Fernsehen®

STOLT & MANLIG

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §10 Abs. 3 MDStV:
Bernd Schumacher

HRB 104552B
Steuernummer 37/263/20964
Sitz der Gesellschaft 12527 Berlin

Hauptstadtbüro
Schmöckwitzer Damm 19 G
12527 Berlin

Tel.: + 49 (0) 30 81 82 90-838 STOLT & MANLIG
Tel.: + 49 (0) 30 81 82 90-058 DFF

Fax: + 49 (0) 30 81 82 90-238

E-Mail:

info@stoltmanlig.com

info@dff-tv.de


Die aufgeführten Firmen sind eigenständig und voneinander unabhängig, kooperieren jedoch bei verschiedenen Projekten miteinander und mit weiteren Partnerfirmen als Kompetenz-Netzwerk.

 
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der eigenständigen und von einander unabhängigen Firmen DFF Deutsche Film Fernsehen GmbH und Stolt & Manlig GmbH im folgenden Auftragnehmer genannt.


§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

1. In allen Vertragsbeziehungen über Werk-, Sach- und Dienstleistungen in denen AUFTRAGNEHMER für andere Unternehmen, Gewerbetreibende, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen usw. (nachfolgend „AUFTRAGGEBER“ und gemeinsam „Parteien“ genannt) Leistungen erbringt, gelten, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste von AUFTRAGNEHMER.

2. AUFTRAGNEHMER erbringt als Fullservice-Dienstleister für Medienproduktionen im Einzelnen folgende Leistungen:

• TV- und Filmproduktion

• Business Communications

• Formatentwicklung

• Programmproduktion

3. Die Rechtsbeziehungen der Parteien werden gestaltet durch:

3.1 einzelvertragliche Vereinbarungen,

3.2 die nach 3.1 genannten Anlagen und Unterlagen,

3.3 diesen Vertragstext.

Bei Widersprüchen oder Regelungslücken gilt vorstehende Rangfolge. Nach Abschluss des Vertrags erstellte Unterlagen

und Anlagen werden mit nachträglicher Gegenzeichnung sämtlicher Vertragsparteien Bestandteil dieses Vertrages, oder hilfsweise, wenn den durch AUFTRAGNEHMER erstellten Unterlagen und Anlagen durch AUFTRAGGEBER nicht umgehend schriftlich widersprochen werden.

4. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERs, werden nicht

Vertragsinhalt, auch wenn AUFTRAGNEHMER einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen,

es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch AUFTRAGNEHMER schriftlich zugestimmt.

5. Die vorliegenden Bedingungen gelten als ausgehandelt, wenn AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER im Angebotswege

mehrere Leistungsalternativen angeboten hat, AUFTRAGGEGER AUFTRAGNEHMER darauf hin beauftragt hat.

6. Die AGBs gelten im Einzelnen unabhängig von einander und auch für künftige Fälle gleicher Art. AUFTRAGNEHMER behält sich das Recht vor, diese AGBs zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von AUFTRAGNEHMER für den AUFTRAGGEBER zumutbar sind. Es gelten immer die neuesten Fassungen dieser AGBs. Sie gelten im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen der oben genannten Auftragnehmergruppe auch dann, wenn AUFTRAGNEHMER einen Auftrag an eines dieser Unternehmen weiterleitet, wozu AUFTRAGNEHMER berechtigt ist.

7. AUFTRAGGEBER akzeptiert spätestens die AGBs mit Inempfangnahme der Lieferung/ Leistung von AUFTRAGNEHMER. Diese Inempfangnahme gilt ausdrücklich als Annahme unsere AGBs.


§ 2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss

1. Von AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Konzepte, Exposés, Treatments,

Drehbücher, Skripte, Vorschläge) sind körperliches und geistiges Eigentum von AUFTRAGNEHMER; sie dürfen nicht vervielfältigt

und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten und dürfen nicht vervielfältigt, genutzt oder verwertet werden.

2. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. AUFTRAGNEHMER kann Angebote von AUFTRAGGEBERn innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von AUFTRAGNEHMER sind freibleibend, soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von AUFTRAGNEHMER für den Vertragsinhalt maßgeblich.

4. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von AUFTRAGNEHMER begründen als in den Geschäftsbedingungen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch AUFTRAGNEHMER. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von AUFTRAGNEHMER.


§ 3 Vertragsbindung

1. Die Zusammenarbeit der Parteien beruht in hohem Maße auf Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Daher müssen Fristsetzungen (außer in Eilfällen oder zeitnahen Produktionen) zumindest zehn Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.

2. Voraussetzung für eine Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadenersatz oder Minderung statt Leistung) ist stets ein Schlichtungsgespräch zwischen den Geschäftsführungen der Parteien. Außerdem erfolgt die Androhung der Beendigung des weiteren Leistungsaustausches unter angemessener Fristsetzung

und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.

3. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang müssen schriftlich erfolgen.

4. Über die schon erbrachten Leistungen wird gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere nach § 4 Abs. 8 (Leistungserbringung), § 8 (Vergütung, Zahlung und Vorbehalt) abgerechnet. Für etwaige Schadenersatzansprüche gilt § 13 (Haftung).


§ 4 Leistungserbringung

1. Der AUFTRAGGEBER gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant.

AUFTRAGNEHMER kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten und nach Absprache mit dem AUFTRAGGEBER die

Projektleitung übernehmen. Im Zweifel liegt die Projektleitung bei dem AUFTRAGGEBER.

2. Schriftliche Konzepte sind kostenpflichtig, soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung dazu treffen.

3. Auch soweit die Leistungen vom AUFTRAGGEBER erbracht werden, ist allein AUFTRAGNEHMER ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des AUFTRAGGEBERs eingegliedert. Der AUFTRAGGEBER kann

nur dem Projektkoordinator von AUFTRAGNEHMER Vorgaben machen und nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

4. Der AUFTRAGGEBER trägt das Risiko dafür, dass die in Auftrag gegebene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er hat insoweit auch eine Dokumentationspflicht über seine Leistungsbeschreibung, die als Anlage gemäß § 1 Abs. 3, Ziffer 3.3 (Geltung der Vertragsbedingungen) Vertragsbestandteil wird.

5. Bei Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von AUFTRAGNEHMER oder durch fachkundige Dritte beraten zu

lassen. Verändert er nach Vertragsschluss die Anforderungen an dem Leistungsgegenstand trägt er das Mehrkostenrisiko, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

6. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann AUFTRAGNEHMER Gesprächsnotizen fertigen und die Unterzeichnung von Protokollen fordern. Der AUFTRAGGEBER wird die Notizen unverzüglich prüfen und AUFTRAGNEHMER über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.

7. AUFTRAGNEHMER entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch

freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen; sie steht für deren Verschulden

wie für eigenes Verschulden (§ 13 Haftung) ein.

8. Können Leistungen aus Gründen, die AUFTRAGNEHMER nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten

Zeiten und Leistungen dennoch in Rechnung gestellt.


§ 5 Mitwirkung des AUFTRAGGEBERs

1. Der AUFTRAGGEBER sorgt für die technische Umgebung entsprechend den Vorgaben von AUFTRAGNEHMER. Er beachtet insbesondere die Vorgaben im Angebot.

2. Der AUFTRAGGEBER wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, technische Umgebungen, Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt AUFTRAGNEHMER unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard- und Software sowie gegebenenfalls zu technischen Einrichtungen. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet Produktion, Software und technisches Equipment unverzüglich.

3. Der AUFTRAGGEBER benennt schriftlich einen Ansprechpartner, eine Adresse, eine Mobilnummer und eine E-Mail-Adresse für AUFTRAGNEHMER, damit die Erreichbarkeit des Ansprechpartners insbesondere bei Live-Übertragungen und mobiler Produktion sicher gestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den AUFTRAGGEBER die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei AUFTRAGNEHMER. Die Mitarbeiter des AUFTRAGGEBERs, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen und entsprechend der Auftragsgestaltung zu informieren.

4. Der AUFTRAGGEBER ist für die Sicherung seines technischen Equipments und seiner Daten nach dem neuesten Stand der Technik selbst verantwortlich. Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis können die Mitarbeiter von AUFTRAGNEHMER davon ausgehen, dass das technische Equipment und alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

5. Der AUFTRAGGEBER trifft angemessene Vorkehrung für den Fall, dass das technische Equipment, Hard- und Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch eine regelmäßige Überprüfung des technischen Equipments, Datensicherung, Störungsdiagnose und eine regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung durch Dritte sicherzustellen.

6. Der AUFTRAGGEBER trägt Nachteile und Mehrkosten bei Verletzung seiner Pflichten.


§ 6 Leistungszeit

1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von AUFTRAGNEHMER ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Pflicht von AUFTRAGNEHMER zur Realisierung beginnt erst mit Angebotsannahme bzw. Annahme oder Abnahme

des vertragsgegenständlichen Leistungskonzepts durch den AUFTRAGGEBER.

2. Wenn AUFTRAGNEHMER auf eine Mitwirkung oder Information des AUFTRAGGEBERs wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung gehindert ist, gelten Fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. AUFTRAGNEHMER wird dem AUFTRAGGEBER die Behinderung ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.

3. Für Mahnungen und Fristsetzungen gilt insbesondere § 3 (Vertragsbindung).


§ 7 Stornierung

Tritt der AUFTRAGGEBER, gleich aus welchem Grund, vom Vertrag zurück, kann AUFTRAGNEHMER ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern (AW = Auftragswert):

• ab 30 Tage vor Produktions- oder Mietbeginn 30 % des AW

• ab 14 Tage vor Produktions- oder Mietbeginn 40 % des AW

• ab 7 Tage vor Produktions- oder Mietbeginn 60 % des AW

• innerhalb von 24 Stunden vor Produktions- oder Mietbeginn 80 % des AW.


§ 8 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt

1. Die Vergütung richtet sich ohne andere schriftliche Vereinbarungen nach den jeweils gültigen AUFTRAGNEHMER Preislisten.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, außer der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit. AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen sind spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung/ Empfang der Leistung zu erbringen.

3. Wird innerhalb dieser Frist nicht geleistet, sind mit Eintritt des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Nimmt AUFTRAGNEHMER wegen des Verzugs Kredite in Anspruch, kann von dem AUFTRAGGEBER der höhere Zinssatz verlangt werden.

4. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt. Reklamationen führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.

5. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach Vorlage der bei AUFTRAGNEHMER üblichen Tätigkeitsnachweise. Der AUFTRAGGEBER kann den dort getroffenen Festlegungen nur schriftlich entsprechend Abs. 4 widersprechen.

6. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von AUFTRAGNEHMER entsprechend der AUFTRAGNEHMER Preisliste berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des AUFTRAGGEBERs bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des AUFTRAGGEBERs.

7. AUFTRAGNEHMER kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern, insbesondere wenn zum AUFTRAGGEBER noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn es sich um eine Neuprojekt handelt, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der AUFTRAGGEBER seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe vorliegen, an der pünktlichen Zahlung durch den AUFTRAGGEBER zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AUFTRAGGEBERs erkennbar – ein wichtiger Grund in § 14 Nr. 4 (Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis) gilt entsprechend - so kann AUFTRAGNEHMER die eingeräumten Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.

8. Der AUFTRAGGEBER kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Er kann seine Forderungen gegenüber AUFTRAGNEHMER, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten.

9. AUFTRAGNEHMER behält sich das Eigentum, § 12 (Eigentumsvorbehalt) und die Einräumung oder Übertragung von Rechten an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderung aus dem Vertrag vor. Der AUFTRAGGEBER hat AUFTRAGNEHMER bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von AUFTRAGNEHMER zu unterrichten.

10. Soweit der AUFTRAGGEBER seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist AUFTRAGNEHMER unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere den AUFTRAGGEBER betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.

11. AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Beiträge für die Künstler- Sozialkasse sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler dem AUFTRAGGEBER zzgl. 15 % Service Fee in Rechnung zu stellen.


§ 9 Change- Request- Verfahren (Zusatzangebot)

1. Während der Laufzeit eines Einzelvertrags können beide Parteien jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.

2. Im Falle eines Änderungsvorschlags durch den AUFTRAGGEBER wird AUFTRAGNEHMER innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter Berücksichtigung

des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der Vergütung (Zusatzangebot). Der AUFTRAGGEBER hat AUFTRAGNEHMER sodann schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch Annahme des Zusatzangebots aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen fortführt.

3. Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann AUFTRAGNEHMER den durch die Prüfung bedingten Aufwand entsprechend § 8 (Vergütung, Zahlung, Vorbehalt) separat in Rechnung stellen.

4. Im Falle eines Änderungsvorschlags durch AUFTRAGNEHMER wird der AUFTRAGGEBER schnellstmöglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.

5. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.

Der AUFTRAGGEBER kann stattdessen nach § 3 Abs. 4 (Vertragsbindung) verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder endgültig abgebrochen werden. Er ist sodann verpflichtet, AUFTRAGNEHMER wirtschaftlich entsprechend einer Durchführung des Vertrags schadlos zu halten.

§ 10 Gewährleistung und Abnahme bei  Werkleistungen

1. Gewährleistung

Die Produktbeschreibung des Werks in der Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich als Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von AUFTRAGNEHMER stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Werks dar. Es sei denn, AUFTRAGNEHMER und der AUFTRAGGEBER haben diese Beschaffenheitsangaben als vertragsgemäß vereinbart. Die Fehlerfreiheit und eine Funktionalität von 98 % kann bei Software gewährleistet werden.

1.1 AUFTRAGNEHMER leistet für Mängel eines Werks zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

1.2 Sofern AUFTRAGNEHMER die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger

Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie AUFTRAGNEHMER nicht zumutbar ist, kann der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 13 (Haftung) statt der Leistung verlangen.

1.3 Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem AUFTRAGGEBER kein Rücktrittsrecht zu.

1.4 Mängel der gelieferten Leistung sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung - bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung - schriftlich zu rügen. Eine schriftliche Rüge muss auch den bezeichneten Fehler enthalten.

1.5 Den AUFTRAGGEBER trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

1.6 Wählt der AUFTRAGGEBER wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung des Werks.

1.7 Erhält der AUFTRAGGEBER eine mangelhafte Anleitung oder Beschreibung, ist AUFTRAGNEHMER lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung oder Beschreibung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung oder Beschreibung der ordnungsgemäßen Montage oder Nutzung des Werks entgegensteht.

1.8 Stellt sich heraus, dass das von dem AUFTRAGGEBER zur Nachbesserung eingesandte Werk mangelfrei ist, kann AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER die Aufwendungen in Rechnung stellen, die er zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit des Werks gehabt hat.

2. Abnahme

Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der AUFTRAGGEBER unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären.

2.1 Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Produktion in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

2.2 Hat eine Werkleistung mehrere, vom AUFTRAGGEBER voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.

2.3 Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann AUFTRAGNEHMER Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren

Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammen wirken.

2.4 Enthält der Vertrag die Erstellung eines Drehbuchs, Produktionskonzepts oder eines sonstigen Konzepts, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung der Leistung, so kann AUFTRAGNEHMER für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

2.5 Der AUFTRAGGEBER hat innerhalb einer von AUFTRAGNEHMER gesetzten Frist oder spätestens nach fünf Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Wenn er sich nicht in dieser Frist erklärt und die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei Live-Produktionen muss die Abnahme unverzüglich erklärt werden. Festgestellte Mängel müssen sofort gemeldet werden.

2.6 AUFTRAGNEHMER beseitigt die laut Absatz 1 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der AUFTRAGGEBER das Leistungsergebnis spätestens binnen fünf Werktagen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen

1. AUFTRAGNEHMER leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale entsprechend

der Leistungsbeschreibung hat. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte sonstige gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferung und Leistung dieser Art üblich ist und die der AUFTRAGGEBER bei Lieferung und Leistung dieser Art erwarten kann.

2. Der AUFTRAGGEBER wird AUFTRAGNEHMER auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Fehlers und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Nur der Ansprechpartner gemäß § 5 Abs. 3 (Mitwirkung des AUFTRAGGEBERs) ist zum Rügen befugt.

3. AUFTRAGNEHMER kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 5 (Mitwirkung des AUFTRAGGEBERs) gelten entsprechend. Die Dringlichkeit der Fehlerbeseitigung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung und der Art der Produktion. Das Nachbesserungsrecht besteht auch bei Dienstverträgen.

4. Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der AUFTRAGGEBER unter den Voraussetzungen des Gesetzes und nach § 3 Abs. 4 (Vertragsbindung) die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen, § 14 Abs. 4 (Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis) gilt entsprechend. Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt § 13 (Haftung). Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Die Ansprüche aus den Rechtsbehelfen verjähren in einem Jahr nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Abs. 2 BGB.

5. Der AUFTRAGGEBER hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des AUFTRAGGEBERs oder durch die technische Umgebung oder Systemumgebung verursacht sind. Leistungen, die AUFTRAGNEHMER erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß § 8 (Vergütung, Zahlung, Vorbehalt) in Rechnung gestellt.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Sollte AUFTRAGNEHMER Leistungen erbringen, bleiben diese im Eigentum von AUFTRAGNEHMER bis zur Erfüllung sämtlicher

ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem AUFTRAGGEBER zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von AUFTRAGNEHMER in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der AUFTRAGGEBER ist zu weiteren Veräußerungen der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, indem er AUFTRAGNEHMER gegenwärtig alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindungen mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des AUFTRAGGEBERs stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an AUFTRAGNEHMER ab. AUFTRAGNEHMER nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der AUFTRAGGEBER auch nach Abtretung ermächtigt. AUFTRAGNEHMER hat die Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet sich AUFTRAGNEHMER, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der AUFTRAGGEBER seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

3. Wird Vorbehaltsware vom AUFTRAGGEBER - nach Verarbeitung/ Verbindung - zusammen mit nicht AUFTRAGNEHMER gehörender Ware veräußert, so tritt der AUFTRAGGEBER gegenwärtig die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. AUFTRAGNEHMER nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen gilt Abs. 2 entsprechend.

4.AUFTRAGNEHMER kann verlangen, dass der AUFTRAGGEBER ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt

gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Der AUFTRAGGEBER hat AUFTRAGNEHMER Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.

6. Der AUFTRAGGEBER hat AUFTRAGNEHMER von Beschädigungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.

7. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des AUFTRAGGEBERs ist AUFTRAGNEHMER berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der AUFTRAGGEBER ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an AUFTRAGNEHMER abzutreten. Der Auftragnehmer gestattet dem AUFTRAGGEBER unwiderruflich das Betreten der Räume des AUFTRAGGEBERs, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um den Auftragnehmer die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.

8. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis von AUFTRAGNEHMER, abzüglich 10 %, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.

9. Dem AUFTRAGGEBER ist ohne schriftliche Einwilligung von AUFTRAGNEHMER nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.


§ 13 Haftung

1. Die Haftung in allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung von AUFTRAGNEHMER für Vorsatz, bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens des AUFTRAGGEBERs, bei Arglist oder aus Produkthaftung, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist der Höhe nach unbegrenzt.

2. AUFTRAGNEHMER haftet bei grober Fahrlässigkeit und/oder für das Fehlen einer Beschaffenheit für die AUFTRAGNEHMER eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden sollte.

3. In anderen Fällen haftet AUFTRAGNEHMER nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrages. Ist eine Serienproduktion beauftragt, beschränkt sich die Haftung nur auf die Einzelwerke der Serie, die Verfehlungen aufweisen und die für die Einzelwerke vereinbarten Preise.

4. Bei Datenverlusten des AUFTRAGGEBERs haftet AUFTRAGNEHMER entsprechend Abs. 1 bis 3 nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.

5. Darüber hinaus erfolgt eine Haftung nur soweit AUFTRAGNEHMER gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

6. AUFTRAGNEHMER haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

7. AUFTRAGNEHMER haftet nicht für Folgeschäden.

8. Der Einwand des Mitverschuldens des AUFTRAGGEBERs bleibt offen.

9. Für alle Ansprüche gegen AUFTRAGNEHMER auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt - außer in Fällen des Absatzes 1 - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten

Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln in § 11 Abs. 4 (Sach- und Rechtsmängel) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

10. Fälle höherer Gewalt, die AUFTRAGNEHMER, deren Zulieferer oder deren sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden AUFTRAGNEHMER bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich sind und von AUFTRAGNEHMER nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/ Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender AUFTRAGGEBER bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des AUFTRAGGEBERs sind ausgeschlossen.

11. Schadensersatzansprüche können von AUFTRAGGEBER nicht gelten gemacht werden, sofern AUFTRAGNEHMER die Haftung explizit in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag ausgeschlossen hat.


§ 14 Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis (Langzeitverträge)

1. Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer eintägigen Frist, zum Ende des Tages, wenn das Vertragsverhältnis nach Tagen, einer einwöchigen Frist, zum Ende der Arbeitswoche, wenn das Vertragsverhältnis nach Wochen oder mit einer Monatsfrist zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, wenn das Vertragsverhältnis nach Monaten bemessen ist. Es sei denn, im Vertrag/ Beauftragung sind andere Regelungen vorgesehen.

2. Ordentliche Kündigung

AUFTRAGNEHMER kann bei einer ordentlichen Kündigung die vereinbarte Vergütung verlangen. Es gilt § 649 BGB bei einer ordentlichen Kündigung durch den AUFTRAGGEBER mit der Maßgabe, dass der AUFTRAGGEBER nachweispflichtig ist, dass die betreffenden Mitarbeiter, die vertragsgegenständliche Technik oder das Equipment anderweitig eingesetzt werden konnten.

3. Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

Bei einem Dauerschuldverhältnis tritt der Vertrag mit Annahme des Angebots in Kraft und wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien sind berechtigt, unbefristete Verträge mit einer sechsmonatigen Frist zum 31. Dezember eines Jahres ordentlich zu kündigen. Es sei denn im Vertrag/ Beauftragung ist eine andere Reglung vorgesehen.

4. Außerordentliche Kündigung

AUFTRAGNEHMER hat das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund auch zu einem früheren Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

4.1 die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht von dem AUFTRAGGEBER zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird.

4.2 der AUFTRAGGEBER ein Rating bei S & P (Standard and Poor’s), A.M. Best oder Moody’s hat und sein Rating unter den

Bereich secure fällt.

4.3 der AUFTRAGGEBER in Zahlungsschwierigkeiten im Sinne der §§ 17 -19 der Insolvenzordnung gerät (oder: die Aufsichtsbehörde über das Vermögen des AUFTRAGGEBERs das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzieht).

4.4 der AUFTRAGGEBER sein eingezahltes Kapital (d.h. sein Eigenkapital) um mindestens die Hälfte verliert.

4.5 der AUFTRAGGEBER fusioniert oder seine Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse sich zu einem Anteil von mindestens 25 % ändern. Ausgenommen hiervon sind sämtliche Fusionen oder Änderungen der Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse, sofern diese mit Unternehmen vorgenommen werden, die gemäß § 15 AktG mit dem AUFTRAGGEBER verbunden sind.

4.6 das Land, in dem der AUFTRAGGEBER seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit irgendeinem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird.

5. Form der Kündigung

Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Kündigung per Fernschreiben, Telegramm oder Telefax werden nur anerkannt, sofern eine schriftliche Rückbestätigung durch die Geschäftsführung von AUFTRAGNEHMER erfolgt ist.

6. Für jeden Fall der außerordentlichen Kündigung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

6.1 Die anerkannten, offenstehenden Salden sind sofort auszugleichen.

6.2 Können offenstehende Salden nicht beglichen werden, sind auf Verlangen der anderen Partei Sicherheiten zu stellen in Form von Bürgschaften, Kreditsicherheiten, Pfandrechte, Grundschulden, eines Letters of Credit einer Großbank oder eines entsprechenden Sachmittelausgleichs.


§ 15 Arbeitskräfte von AUFTRAGNEHMER

1. Bereitstellung durch AUFTRAGNEHMER

Die Arbeitskräfte von AUFTRAGNEHMER dürfen ohne Genehmigung durch AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Die gewünschten Arbeitskräfte sind rechtzeitig, spätestens im Laufe des vorhergehenden Tages bis 12.00 Uhr, schriftlich bei der Zentraldisposition anzufordern.

2. Ersatzbeschaffung

AUFTRAGNEHMER erklärt sich bereit, soweit die eigenen Arbeitskräfte nicht ausreichen, dem AUFTRAGGEBER die gewünschten Arbeitskräfte zu beschaffen. Alle durch fremde Arbeitskräfte entstehenden Mehrkosten wie Reisekosten, höhere Löhne und dergleichen gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERs. Eine Gewähr dafür, dass es in jedem Falle möglich sein wird, dem AUFTRAGGEBER die angeforderten Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen oder zu besorgen, übernimmt AUFTRAGNEHMER nicht.

3. Rücknahme

Soweit AUFTRAGNEHMER über die für einen längeren, unbestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte verfügen will, hat AUFTRAGNEHMER dies zwei Tage vorher anzukündigen. Der AUFTRAGGEBER kann die ihm für einen längeren Zeitraum als drei Tage zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ebenfalls nur mit einer Ankündigung von zwei Tagen an AUFTRAGNEHMER zurückgeben, es sei denn, dass AUFTRAGNEHMER einer vorzeitigen Rücknahme zustimmt.

4. Dienstverschaffungsvertrag

Durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften entsteht zwischen dem AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER ein Dienstverschaffungsvertrag dergestalt, dass die Weisungsbefugnis von AUFTRAGNEHMER gegenüber den Arbeitskräften an den AUFTRAGGEBER durch Delegation des Direktionsrechts übertragen wird. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich geregelten Arbeitszeit sowie weitere zum Schutz des Arbeitnehmers bestehende Rechtsvorschriften insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes obliegt ebenfalls dem AUFTRAGGEBER. Arbeitsausfälle, die durch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bedingt sind, gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERs.

5. Anordnung von Mehrarbeit

Mehrarbeit kann vom AUFTRAGGEBER nur nach Genehmigung durch die Zentraldisposition von AUFTRAGNEHMER angeordnet

werden. Anforderungen von Mehrarbeit im Anschluss an die übliche Arbeitszeit sind spätestens bis 10.00 Uhr des betreffenden Tages, Anforderungen für Arbeiten an Tagen, die laut Gesetz bzw. Tarifvertrag nicht als Arbeitstage gelten, spätestens 48 Stunden vor Bedarf schriftlich bei der Zentraldisposition zu stellen. Der AUFTRAGGEBER und seine Beauftragten sind während der Vertragsdauer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz bei der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte einzuhalten.

6. Behördliche Genehmigungen

AUFTRAGNEHMER holt die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeiten ein, soweit diese im Gebiet der Stadt Berlin geleistet werden sollen. Die Gebühren werden dem AUFTRAGGEBER in Rechnung gestellt. Für entsprechende Arbeiten außerhalb Berlins müssen die Genehmigungen vom AUFTRAGGEBER bei der jeweils für den geplanten Einsatz zuständigen Behörde eingeholt werden.

7. Entlohnung

Aus Gründen der betrieblichen Ordnung und um eine gleichmäßige Behandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist es dem AUFTRAGGEBER untersagt, selbst oder durch dritte Personen den Arbeitnehmern von AUFTRAGNEHMER unmittelbar oder mittelbar Entlohnung oder Vergünstigungen in irgendwelcher Form zu gewähren. Desgleichen ist es dem AUFTRAGGEBER untersagt, mit den Arbeitnehmern von AUFTRAGNEHMER über Arbeitsbedingungen zu verhandeln oder sie abzuwerben.

8. Reisekosten, Nebenkosten, Ausland

Reisekosten, Nebenkosten, besondere Entgelte wie Schicht-, Nacht-, Erschwernis-, Schmutz- und Höhenzulagen sowie Pausen-, Zehrgelder, Dienstgang-Entschädigungen und dergleichen dürfen nicht vom AUFTRAGGEBER unmittelbar an die Arbeitnehmer von AUFTRAGNEHMER gezahlt werden, sondern werden aufgrund des durch den AUFTRAGGEBER oder seinen Beauftragten erteilten Bestätigungsvermerks auf dem Tagesbericht direkt von AUFTRAGNEHMER ausgezahlt und mit 15 % Service Fee an den AUFTRAGGEBER weiterberechnet.

9. Pausenregelung

Der Belegschaft ist während der Arbeitszeit Gelegenheit zur Einnahme eines Frühstücks und Mittagessens zu geben. Die viertelstündige Frühstückspause und die halbstündige Mittagspause gelten nicht als Arbeitszeit.

10. Heimfahrt

Wenn nach Schluss der Arbeitszeit eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich ist, hat der AUFTRAGGEBER für eine Fahrgelegenheit oder Unterbringung zu sorgen.


§ 16 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die AUFTRAGGEBER verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen

und Betriebsgeheimnissen von AUFTRAGNEHMER zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von AUFTRAGNEHMER gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.

2. Der AUFTRAGGEBER darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, schriftlich über die Rechte von AUFTRAGNEHMER an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.

3. Der AUFTRAGGEBER verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Konzepte, Exposés, Drehbücher, Dokumentationen - sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

4. AUFTRAGNEHMER beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit AUFTRAGNEHMER Zugang zur Technik, Hard- und Software des AUFTRAGGEBERs erhält (z.B. bei Produktionen), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch AUFTRAGNEHMER. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von AUFTRAGNEHMER. Mit diesen personenbezogenen Daten wird AUFTRAGNEHMER nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.


§ 17 Nennungsverpflichtung

Bei Film oder Fernsehproduktionen, die unter maßgeblicher redaktioneller Beteiligung von AUFTRAGNEHMER hergestellt werden, ist im Titelvorspann oder Nachspann auf AUFTRAGNEHMER hinzuweisen. Gleichzeitig ist das Firmenzeichen AUFTRAGNEHMER zu zeigen. Setzt AUFTRAGNEHMER Ausschnitte dieser Film- und Fernsehproduktionen als Arbeitsproben oder zwecks Eigenwerbung ein, wird im Gegenzug der AUFTRAGGEBER angegeben oder sein Firmenzeichen gezeigt.


§ 18 Geltendes Recht und Gerichtsstand

1. Dieser Vertrag gibt die Abreden für den Vertragsgegenstand zwischen den Parteien vollständig wieder. Nebenabreden bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.

3. Erfüllungsort für die Leistung beider Parteien sowie ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

4. Dieser Vertrag unterliegt dem für Inlandsgeschäfte maßgeblichen deutschen Recht. Das Wiener UN Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen, soweit es sich dabei nicht um zwingende Bestimmungen nach deutschem Recht handelt.

5. Wird der Kaufvertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der AUFTRAGGEBER AUFTRAGNEHMER nicht seine Umsatzsteueridentifikations- Nummer vor, so ist AUFTRAGNEHMER berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.


Berlin, den 01.04.2011


AGB (T)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsbereich Technikvermietung, -verkauf und technische Produktion

der DFF Deutsche Film Fernsehen GmbH und STOLT & MANLIG GmbH (DFF genannt). Diese AGB (T) gelten nur für diese speziellen Geschäftsbereiche. In anderen Fällen gelten die vorangehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in aktuellester Fassung.

A. Allgemeine Bedingungen


1. Geltungsbereich


1.1. Die AGB (T) gelten im Einzelnen unabhängig voneinander und auch für künftige Fälle gleicher Art. DFF behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von DFF für Kunden zumutbar sind. Es gilt immer die neueste Fassung dieser AGB. Sie gelten im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen der o.g. DFF Gruppe auch dann, wenn DFF einen Auftrag an eines dieser Unternehmen weiterleitet, wozu DFF berechtigt ist.

1.2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3. Für alle Lieferungen/Leistungen und Angebote von DFF gelten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Werden für bestimmte Lieferungen/Leistungen und Angebote von DFF abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten nachfolgende AGB ergänzend. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Ein Schweigen auf die Übermittlung der AGB des Vertragspartners bewirkt keine vertragliche Einbeziehung dieser. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn DFF in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Lieferungen/Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Sollten die Geschäftsbedingungen des Kunden ebenfalls Ausschließlichkeit für sich in Anspruch nehmen, so verzichtet der Kunde auf ihre Anwendung mit der Bestellung, spätestens jedoch mit in Empfangnahme der Lieferung/Leistung. Diese in Empfangnahme gilt außerdem ausdrücklich als Annahme unserer AGB.


2. Angebote / Auftragsbestätigungen

2.1. Angebote und Kalkulationen von DFF sind freibleibend, sofern sie seitens von DFF nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden; sie stellen die Aufforderung an den Kunden dar, DFF einen Auftrag zu erteilen. Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden. Der Auftrag des Kunden stellt für ihn ein bindendes Angebot dar, das DFF binnen 4 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Lieferung/Leistung bzw. Beginn der Ausführung des Auftrages annehmen kann. Wenn sich der Kunde in einem Auftrag zur Erbringung von Sicherheiten wie z.B. Anzahlungen, Vertragserfüllungsbürgschaften oder Finanzierungsbestätigungen verpflichtet hat, ist DFF erst dann zur Ausführung des Auftrags verpflichtet, wenn die entsprechenden Sicherheiten vom Kunden vollständig erbracht worden sind. DFF ist jedoch berechtigt mit der Ausführung des Auftrages bereits vorher zu beginnen. Erfolgt die Erfüllung der Sicherheiten durch den Kunden bis zu den im Angebot von DFF genannten oder anderweitig vereinbarten Fristen nicht, ist DFF zum Rücktritt des Auftrages berechtigt. Hieraus entstehende Schäden sind vom Kunden zu ersetzen.

2.2. Mündliche Zusagen oder Zusagen der Vorkorrespondenz von DFF bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, der ausdrücklichen Übernahme in die schriftliche Auftragsbestätigung. Mitarbeiter/innen von DFF sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Einwendungen gegen Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Auftragsbestätigung, in jedem Falle jedoch vor Beginn der Lieferung/Leistung von DFF eingehen. Spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Sind Aufträge zum Zeitpunkt der Erteilung ganz oder teilweise nicht ausführbar, so behält sich DFF vor, diese nach Ablauf von 3 Monaten ohne schriftliche Benachrichtigung an den Auftraggeber zu stornieren. Irgendwelche Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber aus der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung nicht herleiten, sofern DFF nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.3. Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zu laufen, frühestens jedoch mit der Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Kunden. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden unterbrechen Liefer-/Leistungsfristen und setzen ihren Lauf von Beginn an neu in Gang.

2.4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Lieferung/Leistung nicht verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Geänderte Lieferungen/Leistungen aufgrund von Produktänderungen der Vorlieferanten gelten als vertragsgemäß, sofern der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung der Nachricht über die geänderte Liefer-/Leistungsausführung schriftlich widerspricht. Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich DFF Abweichungen von Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor, soweit diese Abweichungen für den Kunden zumutbar sind und der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

2.5. DFF behält sich die ausschließlichen Rechte und Ansprüche (z.B. Eigentums- und Urheberrechte) an allen eigenen ausgehändigten Angebotsunterlagen, Entwürfen, Tabellen, Schaltbildern, Berechnungen und sonstigen Fabrikationsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen – ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch DFF – nicht Dritten zugänglich gemacht oder als Grundlage für Ausschreibungen oder Eigenproduktionen verwendet werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, ohne dass Kopien davon zurückgehalten werden dürfen.

2.6. DFF behält sich vor, mit Zustimmung des Kunden, auf dessen Rechnung und Gefahr in Auftrag gegebene Lieferungen/Leistungen an ausgewählte Dritte weiterzugeben. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit nur unwesentliche Nebenleistungen betroffen sind.


3. Preise

3.1. Die Preise verstehen sich in Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Standort, ohne Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Erfüllung gültigen Preise gemäß Preisliste DFF, die auf Anforderung erhältlich ist. Liegen mehr als 3 Monate zwischen der Preisvereinbarung und der Erfüllung, ist DFF berechtigt, Preise nach der zum Zeitpunkt der Erfüllung gültigen Preisliste zu berechnen. Falls Preise weder vereinbart wurden, noch in der Preisliste von DFF enthalten sind, so werden marktübliche Preise angesetzt, bzgl. Technikeinsatz/-nutzung/-vermietung als Preis pro Tag jedoch minimal 1% des Neuanschaffungspreises der jeweiligen Technik gemäß des gültigen Listenpreises bzw. empfohlenen Verkaufspreises des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. Alle Fremdkosten und verauslagte Kosten Dritter werden mit einem Handlungs-/Verwaltungskosten-Aufschlag von 15% an den Kunden weiterbelastet, soweit nicht anders vereinbart.

3.2. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfanges, einschließlich der dadurch verursachten Mehraufwendungen werden dem Kunden berechnet. Dies gilt insbesondere für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme und/oder technische Probleme bei vom Kunden zur Bearbeitung gestellten Materials.

3.3. Bei einer Abrechnung in Metern ist die von DFF mittels Maßapparaturen festgestellte Meterzahl maßgebend. Angefangene Meter werden voll berechnet. Messabweichungen bis zu 1% werden nicht berücksichtigt. Bei einer Abrechnung auf Stundenbasis ist der von DFF mittels entsprechender Stundennachweise festgestellte Zeitumfang maßgebend. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von vollen Stunden. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.


4. Zahlungsbedingungen

4.1. Zahlungen sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt, zu leisten. Die Lieferung/Leistung bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von DFF. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. DFF ist zur Forderung von angemessenen Vorauszahlungen berechtigt.

4.2. Sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn DFF innerhalb der vereinbarten Frist über den Betrag frei verfügen kann. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. DFF ist berechtigt eine Mahngebühr in Höhe von bis zu 25,00 Euro vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt unbenommen, DFF nachzuweisen, dass durch das Mahnschreiben ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Verbraucher hat während des Verzugs eine Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs eine Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 12%. Weiterhin ist DFF berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder gegenüber dem Unternehmer einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Weiterhin hat DFF das Recht der Zurückbehaltung an Gegenständen, die der Kunde DFF überlassen hat, oder die bei DFF lagern bzw. für den Kunden hergestellt wurden, solange bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bezahlt sind. Etwa bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug (§ 286 BGB) in Wegfall.

4.3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Kunde. Sie sind vom Kunden sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet DFF nicht, sofern DFF oder Erfüllungsgehilfen von DFF nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

4.4. DFF behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigener Wahl auf eine andere noch offen stehende Forderung zu verrechnen, sofern der Kunde nicht eine ausdrückliche und eindeutig zuordenbare Zahlungsbestimmung getroffen hat..

4.5. Dem Kunden steht ein Aufrechungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche nicht zu, es sei denn, seine Gegenansprüche wurden rechtskräftig festgestellt und durch DFF anerkannt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzubehalten.

4.6. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, so ist DFF berechtigt, die sofortige Zahlung aller offen stehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür Schecks oder Wechsel gegeben worden sind und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen/Leistungen Vorkasse zu verlangen oder diese vorübergehend auszusetzen, bzw. Zwischenrechnungen für noch nicht vollständig abgewickelte Aufträge zu stellen oder vorbehaltlich der DFF sonst zustehenden Rechte von sämtlichen Verträgen/Aufträgen unter Setzung einer angemessenen Frist zurückzutreten. Sämtliche DFF hierdurch entstehenden Schäden sind vom Kunden zu ersetzen. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für DFF akzeptablen und angemessenen Sicherheit abwenden. Sinngemäß gilt dies auch, wenn ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in nicht unbedeutendem Umfang eingeleitet wurde.


5. Gewährleistung

5.1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferungen/Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und, ist ein Werk geschuldet, es abzunehmen. Transportschäden oder -verluste sind DFF sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, zu melden.

5.2. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Lieferung/Leistung gegenüber DFF schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung/Leistung, es sei denn, dass die Teillieferung/-leistung für den Kunden ohne Interesse ist, wofür der Kunde die Beweislast hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen DFF geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang bei DFF eintrifft.

5.3. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen beträgt die Frist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne des vorhergehenden Absatzes anzeigt. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. § 444 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

5.4. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass die fehlerhafte Lieferung/Leistung nach Wahl von DFF beim Kunden besichtigt und überprüft werden kann. Hierfür entstehende Aufwendungen kann DFF in angemessener Höhe an den Kunden berechnen. Auf Wunsch von DFF muss der Kunde die fehlerhafte Lieferung/Leistung frachtfrei und auf eigene Gefahr an DFF zur Überprüfung zurücksenden.

5.5. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt damit jeglicher Gewährleistungsanspruch.

5.6. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung erfolgen soll. DFF ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ist der Kunde Unternehmer, leistet DFF für Mängel der geschuldeten Lieferung/Leistung zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung. Nachbesserungen, die während der Garantiezeit ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Garantiezeit. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von DFF über.

5.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nacherfüllung dem Kunden nicht zuzumuten ist.

5.8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist DFF lediglich zur Bereitstellung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

5.9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch DFF nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

5.10. Für Auskünfte und Beratungsleistungen übernimmt DFF nur dann Gewähr, wenn ein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen ist. Ansonsten sind sie unverbindlich.

5.11. DFF übernimmt keine Gewähr für richtige Auswahl, Einsatz, Anwendung und Nutzung der Produkte. Das gilt insbesondere in Verbindung mit dem Einsatz anderer Hard- und Softwaresysteme. 6.12. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber DFF aus. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.


6. Haftung

6.1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf nachweislich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch DFF, gesetzlichen Vertreter von DFF oder leitenden Angestellten beruhen.

6.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet DFF – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und, entgangenen Gewinn, Nebenpflichtverletzungen und mangelnden wirtschaftlichen Erfolg ist ausgeschlossen. 7.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. DFF haftet weiterhin nicht für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus der Nutzung oder Nichtnutzung der gelieferten Produkte ergeben. Hiervon ausgenommen sind alle gesetzlich geregelten Haftungsfälle. Auf jeden Fall ist die Haftung von DFF auf den für die Überlassung der Produkte gezahlten Betrag beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von DFF zurückzuführen sind.

6.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bestimmungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von DFF ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DFF.


7. Höhere Gewalt

Die Vereinbarung eines Termins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, seitens der DFF nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei DFF oder einem Lieferanten von DFF, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Rohstoffmangel etc., berechtigen DFF unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Termin um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Zum Rücktritt ist DFF erst berechtigt, wenn ein Hinausschieben nicht möglich ist. DFF hat den Kunden in diesen Fällen über die Nichtverfügbarkeit von Geräten zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.


8. Sonstige Bestimmungen


8.1. Lizenzen

8.1.1. Beim Betreiben von Video- und Audio- und Softwaresystemen dürfen vom Kunden eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne, dafür bestimmte Wirtschaftsgut benutzt werden. Beim Betrieb darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Käufer erklärt ausdrücklich, diese Lizenzbedingungen anzuerkennen. Diese sind dem betreffenden Produkt beigefügt, oder können abgefragt werden. Der Kunde stellt DFF im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

8.1.2. Sofern DFF eigene Softwareproduktionen liefert, wird dem Kunden – sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist – eine nicht exklusive Softwarelizenz eingeräumt. Unterlizenzierungen sind ohne schriftliche Zustimmung von DFF ausgeschlossen.

8.1.3. Bei Aufträgen, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale der Kunde DFF vorschreibt, hat der Kunde dafür einzustehen, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht Schutzrechte Dritter berührt. Der Kunde stellt DFF insofern von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

8.2. Geheimhaltung, Verschwiegenheit

Der Kunde hat über sämtliche Festsetzungen jedes mit DFF geschlossenen Vertrages strengstes Stillschweigen, auch über die Laufzeit desselben hinaus, zu wahren. Er verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten von DFF, auch über das Ende eines Vertrages hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, das Ansehen von DFF zu wahren und sich jeglicher Handlungen oder Äußerungen zu enthalten, die geeignet sind, das Ansehen von DFF zu schädigen oder zu gefährden, dies auch nach Vertragsbeendigung. Soweit der Kunde gegen eine dieser Pflichten verstößt, steht es im Ermessen von DFF, eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen, deren Höhe gegebenenfalls durch das zuständige Gericht überprüfbar ist.

8.3. Datenschutz

DFF ist berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

8.4. Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger, Viren, Fremdprogramme

EDV-Hard- oder Software sowie Datenträger sind frei von Programmen oder Programmteilen zu liefern bzw. zurückzugeben, die geeignet sind, die Arbeits- und Funktionsweise der von DFF genutzten Datenverarbeitungsanlagen aufzuheben, zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Der Kunde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch Programme oder Programmteile entsteht, die bei Rückgabe auf gelieferter Hard- oder Software enthalten war

8.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle auf den Geräten befindlichen Daten extern zu sichern. Eine Verantwortung für den Verlust von Daten trifft DFF nicht.

8.6. Die Hausordnung von DFF ist wesentlicher Bestandteil dieser AGB. Kunden, die die Räumlichkeiten von DFF betreten, und denen DFF Räumlichkeiten und Einrichtungen zu Vertragszwecken überlässt, erkennen die Hausordnung an. Sie wird dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt.

8.7. Sämtliche Klauseln dieser AGB gelten, unabhängig welchem Gliederungspunkt sie zugeordnet sind, sinngemäß auch für alle anderen Vertragsbeziehungen.


9. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

9.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie aller sonstigen zwischenstaatlichen Regelungen und übereinkommen über den Austausch von Waren und Leistungen.

9.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

DFF ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.

9.3. Die deutsche Sprache ist einzige Verhandlungs- und Vertragssprache.


10. Schriftformklausel, Salvatorische Klause

10.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen unbedingt der Schriftform.

10.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Lücke oder den unwirksamen Vertragsteil durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am ehesten entsprechen. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.




B. Besondere Geschäftsbedingungen


I. Vermietung von Geräten


1. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind die tatsächlich für die Produktion oder Veranstaltung des Mieters im Einzelnen zur Verfügung gestellten Geräte (nachfolgend "Geräte"). Dabei ist es unerheblich, ob die Geräte ausschließlich vom Mieter (oder von den beauftragten Personen genutzt werden), oder auch von DFF zur Verfügung gestellten Personal.


2. Mietpreise

2.1. Der Kunde hat unabhängig von der tatsächlichen Ingebrauchnahme, oder Entgegennahme für die Dauer der vereinbarten Überlassung der Geräte den Mietpreis zu zahlen.

2.2. Bei verspäteter Rückgabe der Geräte schuldet der Kunde für die betreffende Zeit den aktuellen Listenpreis als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit ein geringerer Preis vereinbart ist.

2.3. Grundsätzlich sind die Geräte von DFF nicht versichert, sofern nichts anderes vereinbart ist (B.I.8.).

2.4. DFF ist berechtigt, die Übergabe der Geräte von einer vollständigen Vorauszahlung abhängig zu machen (z.B. Barzahlung oder Nachnahme).

2.5 Der Mieter (auch Auftraggeber der Medienproduktion) in dessen Auftrag technisches Equipment der DFF / Stolt & Manlig zum Einsatz kommt, stellt sicher, dass die Technik sicher auf- und abgestellt ist (Vandalismus, unbefugter Zugriff, Beschädigung durch Dritte usw.) . Ggf. trägt der Mieter für Bewachung der Technik Sorge. Für Schäden an der Technik von DFF / Stolt & Manlig, während des Einsatzes beim Mieter, haftet der Mieter. Es sei denn, DFF / Stolt & Manlig, oder deren Personal sind für entstandene Schäden verantwortlich. Der Mieter hat für eine entsprechende Technik/Elektronikversicherung zu sorgen. Für Schäden durch üblichen Verschleiß haftet der Mieter nicht.

3. Mietzeit

3.1. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Tag.

3.2. Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietgeräte im Lager oder sonstigen Standort von DFF; sie endet am Ende des Tages an dem die Geräte im Lager von DFF eintreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, DFF oder ein Dritter den Transport durchführt. Die Rückgabe der Geräte an Wochenenden und Feiertagen ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.

3.3. Der Kunde schuldet den vollen Mietzins unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte.

3.4. Verzögert sich das Eintreffen der Mietgeräte bei DFF über die vereinbarte Mietzeit hinaus, schuldet der Kunde für die Dauer der Verzögerung den Mietpreis gemäß B.I.2.2. als Nutzungsentschädigung.

 

4. Mietgebrauch und Einsatzorte

4.1. Der Kunde hat die Mietgeräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von DFF und der Bedienungs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu befolgen.

Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. Bedingungen in A.1.2., so gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn die Bedienungs- und Betriebsanleitungen, Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers nicht mitgeliefert werden, es sei denn, der Kunde weist bei der Bestellung schriftlich darauf hin, dass er mit dem ordnungsgemäßen Umgang der Mietgeräte nicht vertraut ist.

4.2. Der Kunde wird den Mietgegenstand ausschließlich an dem mit DFF vereinbarten Einsatzort benutzen. Bei wechselnden Standorten wird der Kunde DFF unverzüglich auf Verlangen Auskunft über den jeweils aktuellen Standort der Mietgeräte erteilen und die Besichtigung ermöglichen.

4.3. Der Kunde hat DFF frühestmöglich unaufgefordert auf außereuropäische Einsätze sowie auf besondere Einsatzbedingungen hinzuweisen, wie z.B. Einsätze in Kriegs-, Krisen-, Unruhe- und Katastrophengebieten, Demonstrationen, Aufnahmen aus Land-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen, Verwendung unter Tage, außergewöhnliche Klimaverhältnisse, radioaktive Umgebung, Aufnahmen von Stunts und pyrotechnischen Effekten sowie alle sonstigen risikoreichen Umstände, da derartige Risiken nicht versichert sind.


5. Haftung des Vermieters

5.1. DFF haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte.

5.2. Weist ein vermietetes Gerät während der Mietdauer einen von DFF zu vertretenden Mangel auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleich kommt, steht es im Ermessen von DFF, den Fehler zu beheben oder das fehlerhafte Gerät auszutauschen. Für die Dauer der Aufhebung oder der wesentlichen Einschränkung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.

5.3. Sollte der DFF die vertragsgemäße Übergabe der Geräte an den Kunden dadurch unmöglich werden, dass DFF die Geräte ohne eigenes Verschulden von einem anderen Kunden verspätet oder beschädigt zurückerhalten hat, so wird DFF von der Leistung frei und haftet für Folgeschäden nur, soweit DFF bei dem anderen Kunden deswegen evtl. Schadenersatzansprüche tatsächlich realisieren kann.

5.4. Für Schäden, die dem Kunden beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet DFF nach den entsprechenden Regelungen dieser Bedingungen.


6. Haftung des Kunden

6.1. Grundsätzlich trägt der Kunde während der Mietzeit gegenüber DFF die volle Haftung für den Verlust, die Beschädigung oder die sonstige Verschlechterung der Geräte und zwar unabhängig davon, ob der Kunde dies verschuldet hat oder nicht. Der Kunde haftet ausdrücklich für seine Mitarbeiter oder sonstige, vom Kunden beauftragte, auf Weisung des Kunden handelnde Dritte auch für von DFF für den Kunden gestelltes Personal.

6.2. Der Kunde haftet auch für alle Vermögensnachteile, die DFF durch eine verspätete Rückgabe der Geräte entstehen und zwar unabhängig davon, ob der Kunde dies verschuldet hat oder nicht. Der Kunde hat in diesem Fall zusätzlich zur Nutzungsentschädigung alle Schäden zu ersetzen. Gleiches gilt für die Rückgabe beschädigter oder defekter Geräte.

Insbesondere kommen folgende Schäden in Betracht: Die Unmöglichkeit der anderweitigen Vermietung bis endgültigen Rückgabe bzw. bis zur endgültigen Instandsetzung bzw. Geräteneuanschaffung und Leistung von berechtigtem Schadensersatz an einen nachfolgenden Mieter falls DFF wegen der verspäteten Rückgabe oder der Beschädigung eine Gebrauchsüberlassung an den Anschlussmieter nicht möglich war, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung und die Reparaturkosten. Gibt der Kunde die Mietgegenstände nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, ist DFF weiter berechtigt, auch ohne Aufforderung und Mahnung und ohne Fristsetzung auf Kosten des Kunden den Mietgegenstand in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen bzw. durch Dritte versetzen zu lassen.


7. Versicherung

7.1. Grundsätzlich sind die Geräte der DFF nicht versichert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde hat die Mietgeräte für die Dauer der Überlassung gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust und zufälligen Untergang in Höhe des Neuwertes zu versichern und dies bei Leistungsbeginn gegenüber DFF nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, so ist DFF jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, selber eine Versicherung bereit zu stellen und dies zu marktüblichen Konditionen, jedoch minimal 5% vom Auftragswert des Mietvertrages, an den Kunden abzurechnen. Falls die Versicherung nicht über DFF abgeschlossen wird, tritt der Kunde den Anspruch auf Entschädigungsleistung gegen den Versicherer im Schadensfall mit Abschluss des Mietvertrages an DFF ab, ungeachtet seiner Verpflichtung, die Schadensabwicklung auf eigene Kosten und Risiko durchzuführen. DFF nimmt die Abtretung an.

7.2. Im Schadensfalle kann DFF bis zur vorbehaltlosen Leistung durch den Versicherer jederzeit den Kunden unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine spätere Leistung der Versicherung wird in diesem Falle an den Kunden weitergeleitet.

Für den Fall, dass eine Geräteversicherung über die DFF abgeschlossen wird, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Versicherungsvertrag der DFF nur bestimmte Risiken versichert sind. Auch kann durch das Verhalten des Kunden vor oder nach einem Schadensfall der Versicherer von seiner Leistung frei werden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist. Der Kunde muss grundsätzlich den Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen. Auf Wunsch werden dem Kunden die Versicherungsbedingungen in Kopie zur Verfügung gestellt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich Versicherungsbedingungen ändern können. Unabhängig davon wird insbesondere auf folgende Einzelheiten hingewiesen:

Grundsätzlich sind Schäden nicht gedeckt, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Je Versicherungsfall besteht eine Selbstbeteiligung von 1000 Euro, die der Kunde zu tragen hat. Die Geräte sind vor Diebstahl ausreichend zu schützen und möglichst unauffällig zu verwahren. Aufbewahrung und Transport in Fahrzeugen hat bei geschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi-/Lieferwagen darf zudem der Innenraum nicht einsehbar sein. Während der Nachtzeit besteht nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Der Geräteeinsatz unter den in B.I.4.3. aufgezeigten oder ähnlich gefährlichen Bedingungen lässt den Versicherungsschutz entfallen! Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ohne jeglichen Versicherungsschutz, so dass der Kunde den Untergang oder die Beschädigung derartiger Geräte grundsätzlich zu tragen hat.

Nur durch eine umfassende Aufklärung des Kunden gegenüber DFF über den geplanten Einsatz kann im Einzelfall der Versuch einer Erweiterung des Versicherungsschutzes unternommen werden. Ist der Versicherer zur übernahme eines solchen Risikos nicht bereit, so trägt der Kunde dies alleine. DFF kann vor Herausgabe der Geräte in solchen Fällen vom Kunden eine angemessene Kaution verlangen.


8. Stornierung durch den Kunden

8.1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Mietvertrag vor Überlassung der Mietsache zu kündigen (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.2. Storniert der Kunde, gleich aus welchem Grund, den Mietvertrag, so werden grundsätzlich 30% des Bruttoauftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als eine Woche vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als drei Tagen 75% und bei weniger als 24 Stunden 100% des Bruttomietbetrages zur Zahlung fällig. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei DFF maßgeblich. Die Höhe der vorgenannten pauschalen Kosten berücksichtigt die durchschnittlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnliche mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.


9. Pflichten des Kunden während der Mietzeit

9.1. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, DFF auf evtl. Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält (z.B. nach Wasserkontakt, Anstoß, außergewöhnlicher oder gefahrenträchtiger Einsatz). Unterlässt dies der Kunde, so gilt dies als arglistige Täuschung mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Den Mangel der Vollständigkeit sowie offenkundig sichtbare Schäden der Geräte hat DFF unverzüglich bei Rückgabe nach einer ersten Sichtprüfung gegenüber dem Kunden zu rügen. Der Kunde ist daher zur Anwesenheit während der Rückgabe sowie zur Beantwortung evtl. Rückfragen zur Ausrüstung verpflichtet. Bei Mängeln und Schäden, die bei der Übergabe nicht festgestellt und gerügt wurden, wird vermutet, dass diese während der Mietzeit entstanden sind. Nach erfolgter Rückgabe unterzieht DFF die Geräte einer eingehenden Sichtprüfung und einer Funktionsprüfung. Für dabei festgestellte Schäden haftet der Kunde, wenn nachgewiesen wird, dass diese nicht während der Zeit zwischen Rückgabe und unserer Überprüfung eingetreten sind. In jedem Falle bleibt dem Kunden jedoch der Nachweis vorbehalten, ein bereits bei der Übergabe schadhaftes Gerät erhalten zu haben.

 9.2. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von DFF gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Wartungsarbeiten fachgerecht und auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel fachgerecht beseitigen zu lassen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

9.3. Die Mietgeräte dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgebaut und bedient werden. Werden Gegenstände ohne Personal von DFF angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen.

9.4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgeräte für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Überspannungen hat der Kunde einzustehen.

9.5. Der Kunde hat die Mietgeräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, DFF unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.


10. Sicherheitsleistung

DFF kann verlangen, dass der Kunde für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte bei DFF hinterlegt. Die Kaution wird dem Kunden nach Rückgabe der Mietgeräte bei DFF zurückgezahlt, soweit dies dem vertragsgemäßen Zustand entspricht und der Mietpreis vollständig einschließlich etwaiger Nutzungsentschädigungen gezahlt wurde. DFF ist berechtigt mit etwaigen eigenen Ansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch des Kunden aufzurechnen.


11. Kündigung von Mietverträgen

11.1. Ein befristeter Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

11.2. Zugunsten von DFF liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn

a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird, es sei denn, das Sicherungsbedürfnis von DFF ist durch ausreichende Sicherheitenstellung entfallen.

b) der Kunde die Mietgegenstände nach Abmahnung mit angemessener Fristsetzung weiter vertragswidrig gebraucht.

c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Rückstand gerät.

11.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist DFF berechtigt, die dem Kunden überlassen Mietgeräte auf dessen Kosten bei ihm abzuholen, ohne dass dem Kunden ein Leistungsverweigerungs- oder Rückbehaltungsrecht zusteht. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt DFF das ungehinderte Betreten der Räume und Flächen, in und/oder auf denen sich die Mietgeräte befinden. Stehen diese im Besitz oder Eigentum eines Dritten, tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Mietvertrags seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an DFF ab, welche die Abtretung annimmt.



II. Dienstleistungen


1. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Dienstleistungsvertrag im Einzelnen aufgeführten Dienstleistungen.


2. Haftung des Kunden

2.1. Bei eigenmächtigen Abweichungen des Kunden von den von DFF gelieferten Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten haftet ausschließlich der Kunde bei hierdurch hervorgerufenen Schäden.

2.2. Werden Veranstaltungsräume ohne Erfüllung bzw. unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen, insbesondere ohne Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch den Kunden genutzt, so liegt die ausschließliche Haftung für hierdurch auftretende Schäden auf Seiten des Veranstalters und/oder des Kunden.


3. Subunternehmen

DFF ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung mit Subunternehmern zusammenzuarbeiten oder Subunternehmer für Teilleistungen einzusetzen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande und die Verpflichtungen von DFF gegenüber dem Kunden bleiben uneingeschränkt bestehen.


4. Nutzungsrechte

4.1. Soweit DFF Aufträge für Kunden durchführt, bei denen DFF mit eigenem Personal oder durch Dritte gestalterische oder anderweitig geschützte Leistungen erbringt (z.B. Konzeption, Drehbuch, Regie, Kamera, Bild- und Tongestaltung, Animation, Grafik, Design, Programmierung etc.), werden dem Kunden jeweils nur die Rechte, insbesondere nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nur in dem Maße übertragen, wie ausdrücklich schriftlich vereinbart. Fehlt diese schriftliche Vereinbarung, so werden nur die minimal zur unmittelbaren Erfüllung des Vertragszwecks notwendigen Nutzungsrechte übertragen. Die Übertragung erfolgt nicht exklusiv, nicht ausschließlich und zeitlich beschränkt auf 3 Jahre nach Entstehung des jeweiligen Rechtes und ist zusätzlich beschränkt auf den Rechteumfang, den DFF selbst erworben hat. Jegliche Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt bis zum vollständigen Forderungsausgleich gemäß Abschnitt B.II.3.1. nur aufschiebend bedingt.

4.2. Darüber hinausgehende und/oder von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) zu erwerbende Nutzungsrechte sind vom Kunden gesondert zu erwerben.

4.3. DFF ist berechtigt, Produktionen und Aufträge, die von DFF hergestellt werden, zur Eigenwerbung mit oder ohne Nennung des Kunden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. Darüber hinaus ist DFF berechtigt, mit eigenen gestalterischen oder anderweitig geschützten Leistungen im eigenen Namen an Film-, Design-, u. ä. Wettbewerben oder Festivals teilzunehmen.


5. Leistungsstörungen

5.1. Hinsichtlich der erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, haftet DFF nur für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen, nicht aber für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.

5.2 Hat DFF eine nicht vertragsgemäße oder fehlerhafte Dienstleistung zu vertreten, so muss DFF die Dienstleistung nur dann ohne Berechnung von Mehrkosten vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, wenn der Kunde DFF unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis schriftlich gerügt hat. Etwaige Mängelrügen im Rahmen der Abnahme müssen inhaltlich so spezifiziert sein, dass DFF die Mängel auf dem derzeitigen Stand der Technik umsetzt und nachbessern kann. Als Mängel gelten lediglich technische oder qualitative Mängel, die von der schriftlich vereinbarten Art der Umsetzung abweichen. Der Kunde ist nur berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von DFF zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt. In diesem Falle hat DFF Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

 

6. Änderung der Dienstleistung

6.1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfanges im Rahmen der Leistungsfähigkeit von DFF verlangen. DFF wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und dem Kunden mitteilen, ob das Änderungsverlangen für DFF nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist.

6.2. Änderungen auf Wunsch des Kunden, die von dem Auftragsumfang abweichen oder die auf Wunsch des Kunden nach Abnahme des betreffenden Arbeitsschrittes vorgenommen werden, sind nicht von der im Angebot ausgewiesenen Vergütung umfasst und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.


7. Auftragsproduktion

Soweit der Kunde Aufträge zur Produktion durch die DFF erteilt, bemisst sich die dafür vom Kunden zu zahlende Vergütung nach dem Kalkulationsangebot der DFF. Das Angebot ist auch für den Umfang der von DFF zu erbringenden Leistungen bindend. Sonderleistungen und nachträgliche inhaltliche oder sonstige Änderungen sind von dem Budget nicht erfasst und werden von DFF gesondert berechnet.


III. Verkauf von Technik


1. Bedingungen für den Verkauf gebrauchter Technik

1.1. Die DFF verkauft gebrauchtes Equipment wie gesehen und übernimmt (auch nicht für die Funktion) weder eine Gewährleistung, noch eine Garantie, oder Haftung für daraus entstehende Schäden.

1.2. Das Eigentum an der Technik geht an den Käufer über, wenn der gesamte Kaufpreis geleistet wurde und auf dem Konto der DFF eingegangen ist. Eine Rückabwicklung und jegliche Haftungen sind ausgeschlossen.






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DFF Deutsche Film Fernsehen® by STOLT & MANLIG GmbH
Stand: Januar 2010